Die Schwellenwerteverordnung 2023

kanzlei_Rechtsanwalt Dr. Florian Legit

Ein Vergabeverfahren gemäß dem Bundesvergabegesetz kommt zur Anwendung, wenn ein Auftrag im öffentlichen Bereich vergeben wird. Zum Beispiel die Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsverträgen durch einen Auftraggeber wie eine Stadt oder Gemeinde. Die Besonderheit hierbei ist ein formalisiertes Verfahren und öffentlich-rechtlicher Rechtsschutz, welche den Bietenden die Möglichkeit schaffen, die Ausschreibung oder Entscheidung eines Auftraggebers anzufechten bzw. in einem Vergabekontrollverfahren geltend zu machen. Gegensatz hierzu wären Aufträge in der Privatwirtschaft, bei welchen die umsetzenden Unternehmen ohne ein bestimmtes Verfahren frei gewählt werden können.

Für die Wahl des korrekten Vergabeverfahrens ist in erster Linie auf den geschätzten Auftragswert eines Beschaffungsvorganges abzustellen sowie in der Folge darauf, ob dieser im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich angesiedelt ist. Grundlage für diese Prüfung war bis zum 31.12.2022 die bisherige Schwellenwerteverordnung, die mit diesem Datum jedoch auslief. Die bisherige Schwellenwertverodnung legte folgende Schwellenwerte fest:

  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge EUR 215.000,00
  • Bauaufträge EUR 5.382 000,00
  • Direktvergabe EUR 100.000,00

Überstieg z.B. der geschätzte Auftragswert eines Bauauftrages EUR 5.382.000,00, so musste der gesamte Auftrag nach den Regelungen des Oberschwellenbereichs vergeben werden. Infolge des Auslaufens der Schwellenwertverordnung sind nunmehr die deutlich niedrigeren Schwellenwerte laut Bundesvergabegesetz anzuwenden. So sieht z.B. § 46 BVergG vor, dass die weitegehend formfreie und dem Auftraggeber einen weiten Ermessensspielraum einräumende Direktvergabe nur mehr bei einem Auftragswert von unter € 50.000,- möglich ist. Im Vergleich zu früher bedeutet dies aus Auftraggebersicht eine nicht unwesentliche Erschwernis bei der Beschaffung. Das Bundesministerium für Justiz hat darauffolgend eine Übergangsregelung in Form der Schwellenwertverordnung 2023 geschaffen. Diese ist seit dem 07.02.2023 in Kraft und aktuell nur bis 30.06.2023 gültig. Insbesondere sind Direktvergaben nun wieder zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert EUR 100.000 nicht erreicht. Aus Auftraggebersicht empfiehlt sich daher, die derzeitige Rechtslage auszunützen und anstehende Beschaffungsvorgänge möglichst zeitnah durchzuführen. Dies zumal per dato nicht feststeh

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